Start Business Bundesfinanzministerium zum Standbauurteil des EuGH

Bundesfinanzministerium zum Standbauurteil des EuGH

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Das Bundesfinanzministerium hat am 19. Januar 2012 eine neue Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlicht, in dem die aktuellen Entwicklungen zur Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit Messen eingearbeitet wurden. Durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird die jeweilige Verwaltungsauffassung festgelegt. Er gibt dementsprechend Handlungsanweisungen für Finanzbehörden und Steuerpflichtige. Gegenwärtig sind die Aussagen des EuGH Urteils vom 27. Oktober 2011 „Inter-Mark Group“ zum Thema Standbau in das deutsche Umsatzsteuerrecht integriert worden. Für die Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen gilt nun § 3 a Abs. 2 UStG, also gilt der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort. Ferner wurde in die Erläuterungen zu § 3 a Abs. 3 ausdrücklich aufgenommen, dass es sich bei diesen Standbauleistungen nicht, wie bisher übliche Praxis, um Leistungen handelt, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.