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Werktitelschutz von Messetiteln

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Veranstalter von Messen oder Ausstellungen haben ein starkes Interesse daran, dass die Titel ihrer Veranstaltungen nicht von Dritten genutzt werden. Da Messetitel jedoch häufig beschreibende Begriffe enthalten, ist ein urheberrechtlicher Schutz als Marke meistens nicht möglich. Jedoch ist der Veranstalter nicht schutzlos: Der Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ermöglicht es, dass auch einfache, beschreibende Namen von Veranstaltungen nicht ohne Weiteres von Dritten kopiert werden dürfen (s. hierzu auch LG Berlin 26 O 41/10 vom 28.4.2010 und LG Stuttgart 17 O 560/07 vom 22.11.2007).