Am 14. Juni 2013 hat der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Das Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft. Es regelt unter anderem, dass Verbraucher bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht haben und den Verkäufer umfangreiche Informationspflichten treffen. Der Auma hatte sich dafür eingesetzt, dass Messestände grundsätzlich als Geschäftsräume gelten und dann bei Käufen auf Messen kein Widerrufsrecht mehr besteht. Ein neuer § 312 b Abs. 2 S. 1 BGB sieht dann vor, dass bewegliche Geschäftsräume dann als Geschäftsräume im Sinne des Gesetzes gelten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort für gewöhnlich ausübt. In der Begründung zu § 312 b BGB heißt es dann: „Auch Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64, 65 der Gewerbeordnung sind als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübt. Die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers auch auf Markt- und Messestände erfolgte vor dem Hintergrund, Verbraucherinnen und Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen mussten. Sie kann aber durchaus vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden.“