Start Business Keine Gewerbesteuer bei Messebeteiligungen: AUMA unterstützte Klage vor dem Bundesfinanzhof

Keine Gewerbesteuer bei Messebeteiligungen: AUMA unterstützte Klage vor dem Bundesfinanzhof

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Wenn Unternehmen bei einem Messeveranstalter Standflächen für Ausstellungszwecke mieten, dürfen die entsprechenden Zahlungen nicht dem Gewerbeertrag des Unternehmens hinzugerechnet werden und damit die Gewerbesteuerzahlung erhöhen. 

Dies hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2016 festgestellt. Damit hat das Gericht der Auffassung der Messewirtschaft Rechnung getragen, dass das kurzfristige Mieten von Flächen in Messehallen nicht mit dem dauerhaften Mieten von Immobilien vergleichbar ist. Die bisherige Gleichstellung beider Vorgänge durch die Finanzbehörden hatte bei ausstellenden Unternehmen wie auch bei Durchführungsgesellschaften für Gemeinschaftsstände von Ausstellern zu Irritationen geführt, vor allem weil die Finanzämter Steuernachzahlungen für mehrere Jahre rückwirkend gefordert hatten. 

Denn aufgrund des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 müssen Mieten gemäß § 8 GewStG auch dann, wenn sie bereits beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen, teilweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Zweck dieser Regelung ist es, Fremdfinanzierungsanteile zu neutralisieren, die bei fiktiver Betrachtungsweise dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Der Bundesfinanzhof stellte aber fest, dass Standflächen kein fiktives Anlagevermögen sind. Wenn die hier klagende Durchführungsgesellschaft Eigentümerin der von ihr angemieteten Ausstellungsflächen wäre, würden diese nicht zu ihrem Anlagevermögen gehören. 

Der AUMA hatte als Verband der deutschen Messewirtschaft das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unterstützt, um die Frage zu klären, ob Messebeteiligungskosten dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind.

 

Info: www.auma.de